Allgemeine Verkaufsbedingungen für Geschäftskunden
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns
und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung
des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 3 Wochen
annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu
dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird,
gelten unsere Preise ab Lager ausschließlich Verpackung.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung
gestellt.
(2) Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(3) Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die
gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird jeweils gesondert in
Rechnung gestellt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug
kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen sowie die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(2) Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug
kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir
berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des
Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 7 Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der
Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme
der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange
dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller
für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem
Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an
der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt.
§ 9 Mängelgewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der
Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den
Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unser
Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Abweichungen davon
müssen schriftlich vereinbart werden.